Neue Bescheinigungsmuster für Bauleistungen und Gebäudereinigung

Alte Vordrucke ab sofort ungültig

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10. April 2026 die amtlichen Muster für Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren aktualisiert. Ab sofort sind ausschließlich die neuen Vordrucke zu verwenden.

Hintergrund: Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Im Regelfall stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Leistungen – darunter Bau- und Gebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen sowie weiterer im Umsatzsteuergesetz genannter Sachverhalte – kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um: Der Leistungsempfänger berechnet und führt die Umsatzsteuer ab, der leistende Unternehmer weist sie nicht aus, muss aber auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen.

Bescheinigung über Ansässigkeit im Inland

Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, schuldet er die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt. Das bisher gültige Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019 darf nicht mehr verwendet werden. Die neue Bescheinigung enthält redaktionelle Anpassungen, verzichtet auf das bisherige Dienstsiegel-Feld und ist auch ohne Unterschrift gültig, da sie maschinell erstellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr; bei absehbar kürzerer Ansässigkeit ist die Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Bescheinigung für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Gleichzeitig hat das BMF das Bescheinigungsmuster vom 6. Dezember 2024 zur inländischen Unternehmerschaft für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen sowie die übrigen genannten Lieferungen und Leistungen ersetzt. Auch hier gelten ab sofort nur noch die neuen Muster mit denselben formalen Änderungen. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung beträgt maximal drei Jahre.

Unser Hinweis für Sie

Unternehmen, die regelmäßig Subunternehmer beauftragen oder Leistungen von ausländischen Anbietern beziehen, sollten ihre Unterlagen prüfen und sicherstellen, dass vorliegende Bescheinigungen dem neuen Muster entsprechen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.


Jahressteuergesetz 2026: Referentenentwurf veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Der Entwurf bündelt zahlreiche Anpassungen an EU-Recht und aktuelle Rechtsprechung des BFH und EuGH sowie Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung. Ein abschließendes Gesetzgebungsverfahren steht noch aus.

Ausgewählte Schwerpunkte des Entwurfs

Die derzeit erkennbaren Kernpunkte im Überblick:

  • Umsatzsteuerliche Organschaft soll künftig optional statt automatisch gelten (ab 2029).
  • Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken soll grundsätzlich gesetzlich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden. Abweichende Vereinbarungen bleiben möglich, alternativ ist ein Sachverständigengutachten vorgesehen (ab Tag nach Verkündung).
  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten künftig ungekürzt gewährt – rückwirkend für alle offenen Fälle.
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Für die Berechnung der Steuerfreiheit soll klarstellend nur noch steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen werden (ab 1.1.2027).
  • Quellensteuerentlastung: Die Freigrenze für Kleinhonorare steigt von 250 € auf 500 €, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren von 10.000 € auf 100.000 € (ab 1.1.2027).
  • Vollverzinsung: Der Zinssatz wird auf 3,6 % p.a. angehoben (ab 1.1.2027).
  • Erste Tätigkeitsstätte: Die Frist für eine dauerhafte Zuordnung im Inland wird von 48 auf 24 Monate verkürzt (ab 1.1.2027).
  • Forschungszulage: Der Höchstbetrag steigt von 15 Mio. € auf 25 Mio. € – rückwirkend ab 1.1.2026.
  • Digitalisierung und Finanzverwaltung: Erweiterte elektronische Kommunikation sowie erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach Verkündung).
  • Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Erweiterte Meldepflichten und Korrekturmöglichkeiten (ab 1.1.2028).

Noch kein abgeschlossenes Gesetz

Es handelt sich um einen Referentenentwurf, der zunächst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Die Fachverbände waren bis Mitte Juni 2026 zur Stellungnahme aufgefordert. Wir beobachten das weitere Verfahren und informieren Sie über relevante Änderungen.

Unser Hinweis für Sie

Einige der geplanten Maßnahmen können bereits heute Planungsrelevanz haben – etwa die Änderungen bei der Kaufpreisaufteilung oder der ersten Tätigkeitsstätte. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, welche Punkte für Ihre persönliche oder unternehmerische Situation von Bedeutung sind.