Kleinunternehmerregelung neu gefasst: Was beim Wechsel zu beachten ist
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Kleinunternehmer neue umsatzsteuerliche Regelungen, die der Gesetzgeber an das EU-Recht angepasst hat. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10. November 2025 zu einem wichtigen Praxisaspekt geäußert: dem Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform.
Die Kleinunternehmerregelung im Überblick
Kleinunternehmer, die im Vorjahr einen Gesamtumsatz von höchstens 25.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten, können ihre Umsätze umsatzsteuerfrei stellen. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und schulden diese auch nicht – sind im Gegenzug aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Wechsel zur Regelbesteuerung: Vorsteuer nur unter Bedingungen
Überschreitet ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze im laufenden Jahr, muss er zur Regelbesteuerung wechseln und ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Für Eingangsrechnungen, die noch während der Kleinunternehmerphase eingegangen sind, gilt nach Auffassung des BMF: Ein Vorsteuerabzug kommt nur dann in Betracht, wenn die bezogenen Leistungen erst nach dem Wechsel für regelbesteuerte Umsätze verwendet werden.
Wechsel zurück zur Kleinunternehmerschaft: Rückforderung möglich
Wechselt ein Unternehmen umgekehrt von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung, kann das Finanzamt bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge zurückfordern. In beiden Wechselrichtungen ist die Vorsteuer grundsätzlich zu berichtigen – in der Praxis betrifft dies vor allem höherwertige Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge, da eine Berichtigung erst ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1.000 Euro greift.
Anwendung auf offene Fälle
Das BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle. Wurde die Umsatzsteuererklärung bereits bis zum 10. November 2025 abgegeben, kann wahlweise die bisherige Regelung angewendet werden.
Unser Hinweis für Sie
Die neuen Regelungen sind gerade für Unternehmen relevant, die sich im Grenzbereich der Umsatzgrenzen bewegen. Ein ungewollter Wechsel der Besteuerungsform kann steuerliche Konsequenzen haben, die sich vermeiden lassen – sprechen Sie uns rechtzeitig an.
Aktivrente ab 2026: Neuer Steuerfreibetrag für arbeitende Rentner
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die sogenannte Aktivrente – ein neuer Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro monatlich können dabei steuerfrei bleiben.
Wer profitiert?
Anspruchsberechtigt sind Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem rentenversicherungspflichtigen, nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis tätig sind. Im Jahr 2026 liegt diese Grenze je nach Geburtsmonat bei 66 Jahren und 2 Monaten (Jahrgänge November/Dezember 1959) bzw. 66 Jahren und 4 Monaten (Jahrgänge Januar bis Oktober 1960). Ob eine Altersrente bezogen wird oder welchem Krankenversicherungsstatus man angehört, spielt dabei keine Rolle. Auch Ruhestandsbeamte und ehemals Selbstständige können den Freibetrag nutzen, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Keinen Anspruch haben hingegen Personen, die eine vorgezogene Altersrente ab 63 beziehen.
Wichtige Details zur Anwendung
Der Freibetrag ist ein Monatsbetrag – er kann nur für Monate beansprucht werden, in denen sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Sonderzahlungen können anteilig auf Monate aufgeteilt werden, erhöhen den monatlichen Höchstbetrag von 2.000 Euro jedoch nicht. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für das erste gewährt werden; das zweite Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber weist den steuerfreien Betrag in der Lohnabrechnung aus und trägt ihn in der Jahreslohnsteuerbescheinigung in einer Freizeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ ein. Abfindungen bleiben außen vor, da sie unabhängig von der Aktivrente sozialversicherungsfrei sind – und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist gerade Voraussetzung für den Freibetrag.
FAQ des BMF verfügbar
Da in der Praxis viele Detailfragen offen waren, hat das Bundesministerium der Finanzen einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht, der auf der Homepage des BMF unter Service – FAQ und Glossar – FAQ abrufbar ist. Dieser enthält gesonderte Rubriken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unser Hinweis für Sie
Die Aktivrente bietet gerade für gutverdienende Weiterbeschäftigte im Rentenalter eine attraktive Steuerentlastung. Die Regelungen sind jedoch im Detail komplex. Sprechen Sie uns an – wir prüfen, ob und in welchem Umfang Sie oder Ihre Mitarbeiter von der Neuregelung profitieren können.
Kindergeld bald ohne Antrag – was Familien wissen müssen
Ab 2027 entfällt für viele Familien der bisher erforderliche Antrag auf Kindergeld. Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Auszahlung schrittweise auf ein automatisches Verfahren umzustellen – ein weiterer Schritt im Rahmen des Bürokratieabbaus.
Zwei Stufen, zwei Zeitpunkte
Die Umstellung erfolgt in zwei Phasen: Ab Frühjahr 2027 profitieren zunächst Familien, die bereits Kindergeld beziehen. Da der Familienkasse in diesen Fällen alle relevanten Daten vorliegen, kann die Auszahlung ohne erneuten Antrag fortgeführt werden. In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für Neugeborene und erstmals anspruchsberechtigte Kinder das Kindergeld automatisch ausgezahlt werden.
Voraussetzungen für das antragslose Verfahren
Damit die automatische Auszahlung greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Mindestens ein Elternteil muss gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnen, eine IBAN muss der Familienkasse bekannt sein, und mindestens ein Elternteil muss im Inland erwerbstätig sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder bestehen Zweifelsfälle, bleibt es beim bisherigen Antragsverfahren.
Prüfung der Anspruchsberechtigung bleibt bestehen
Wichtig zu verstehen: Das antragslose Verfahren ändert nichts an der inhaltlichen Prüfung des Kindergeldanspruchs. Die Familienkasse prüft die Berechtigung weiterhin wie bisher. Der Unterschied liegt lediglich in der Datenbeschaffung – statt eines Antrags der Eltern werden die erforderlichen Informationen künftig automatisch per Datenaustausch übermittelt. Grundlage dafür ist die Steuer-ID, die das Bundeszentralamt für Steuern jedem Neugeborenen auf Basis der Meldung des Standesamts vergibt.
Unser Hinweis für Sie
Sollten Sie Fragen zur Kindergeldberechtigung oder zu den Auswirkungen dieser Neuregelung auf Ihre persönliche Situation haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei allen steuerlichen und sozialrechtlichen Themen rund um Ihre Familie.



