Kleinunternehmerregelung neu gefasst: Was beim Wechsel zu beachten ist
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Kleinunternehmer neue umsatzsteuerliche Regelungen, die der Gesetzgeber an das EU-Recht angepasst hat. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10. November 2025 zu einem wichtigen Praxisaspekt geäußert: dem Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform.
Die Kleinunternehmerregelung im Überblick
Kleinunternehmer, die im Vorjahr einen Gesamtumsatz von höchstens 25.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten, können ihre Umsätze umsatzsteuerfrei stellen. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und schulden diese auch nicht – sind im Gegenzug aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Wechsel zur Regelbesteuerung: Vorsteuer nur unter Bedingungen
Überschreitet ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze im laufenden Jahr, muss er zur Regelbesteuerung wechseln und ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Für Eingangsrechnungen, die noch während der Kleinunternehmerphase eingegangen sind, gilt nach Auffassung des BMF: Ein Vorsteuerabzug kommt nur dann in Betracht, wenn die bezogenen Leistungen erst nach dem Wechsel für regelbesteuerte Umsätze verwendet werden.
Wechsel zurück zur Kleinunternehmerschaft: Rückforderung möglich
Wechselt ein Unternehmen umgekehrt von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung, kann das Finanzamt bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge zurückfordern. In beiden Wechselrichtungen ist die Vorsteuer grundsätzlich zu berichtigen – in der Praxis betrifft dies vor allem höherwertige Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge, da eine Berichtigung erst ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1.000 Euro greift.
Anwendung auf offene Fälle
Das BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle. Wurde die Umsatzsteuererklärung bereits bis zum 10. November 2025 abgegeben, kann wahlweise die bisherige Regelung angewendet werden.
Unser Hinweis für Sie
Die neuen Regelungen sind gerade für Unternehmen relevant, die sich im Grenzbereich der Umsatzgrenzen bewegen. Ein ungewollter Wechsel der Besteuerungsform kann steuerliche Konsequenzen haben, die sich vermeiden lassen – sprechen Sie uns rechtzeitig an.

