Alte Vordrucke ab sofort ungültig
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10. April 2026 die amtlichen Muster für Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren aktualisiert. Ab sofort sind ausschließlich die neuen Vordrucke zu verwenden.
Hintergrund: Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?
Im Regelfall stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Leistungen – darunter Bau- und Gebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen sowie weiterer im Umsatzsteuergesetz genannter Sachverhalte – kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um: Der Leistungsempfänger berechnet und führt die Umsatzsteuer ab, der leistende Unternehmer weist sie nicht aus, muss aber auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen.
Bescheinigung über Ansässigkeit im Inland
Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, schuldet er die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt. Das bisher gültige Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019 darf nicht mehr verwendet werden. Die neue Bescheinigung enthält redaktionelle Anpassungen, verzichtet auf das bisherige Dienstsiegel-Feld und ist auch ohne Unterschrift gültig, da sie maschinell erstellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr; bei absehbar kürzerer Ansässigkeit ist die Bescheinigung entsprechend zu befristen.
Bescheinigung für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
Gleichzeitig hat das BMF das Bescheinigungsmuster vom 6. Dezember 2024 zur inländischen Unternehmerschaft für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen sowie die übrigen genannten Lieferungen und Leistungen ersetzt. Auch hier gelten ab sofort nur noch die neuen Muster mit denselben formalen Änderungen. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung beträgt maximal drei Jahre.
Unser Hinweis für Sie
Unternehmen, die regelmäßig Subunternehmer beauftragen oder Leistungen von ausländischen Anbietern beziehen, sollten ihre Unterlagen prüfen und sicherstellen, dass vorliegende Bescheinigungen dem neuen Muster entsprechen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
